Über den Wert und den jährlichen Ertrag im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB seit der Gründung der beklagtischen Gesellschaften wurde ein gerichtliches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Wert der L.________Limited, M.________Limited und N.________Limited in X.________ sowie der AJ.________Limited in AI.________ per 31. Dezember 2012 wurde vom Gutachter P.________ am 28. November 2013 auf insgesamt CHF 59,639 Mio. geschätzt (Beilage 84 S. 9 ff.). Auf diesen Wert ist abzustellen. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). In Sachfragen Seite 28/69