4.9.1 Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass der Beklagte im Jahr 2000 von seiner Mutter einen Erbvorbezug von CHF 100 Mio. erhalten hat, welcher Eigengut darstellt (Beilage 15 S. 48; Beilage 17 S. 20 und 46; Beilage 110 S. 35; Beilage 117 S. 15). Ebenfalls unbestritten ist, dass dieser Erbvorbezug in die vom Beklagten beherrschten Gesellschaften L.________Limited, M.________Limited und N.________Limited in X.________ transferiert worden ist, welche somit allesamt Eigengut des Beklagten darstellen (Beilage 15 S. 50; Beilage 110 S. 35; Beilage 117 S. 16). Die AJ.________Limited, mit Sitz in AI.