Auch ihre Ersatzforderung ordnet die Klägerin ihrer Errungenschaft zu, womit die Forderung der Klägerin nach Art. 206 Abs. 1 ZGB von insgesamt CHF 40'000.00 ebenfalls ihrer Errungenschaft zuzuweisen ist (Beilage 110 S. 40; Beilage 149 S. 32 f.). Seite 27/69 4.8.2 Bezüglich der Darlehensschulden der Klägerin bei der M.________Limited von CHF 7,05 Mio. sowie bei der L.________Limited von CHF 400'000.00 kommt Art. 209 Abs. 2 ZGB zum tragen, wonach eine Schuld im Zweifel die Errungenschaft belastet. 4.8.3 Zusammengefasst bestand auf Seiten der Klägerin am 1. August 2009 folgende Errungenschaft: