Nach der Auflösung des Güterstandes entsteht – und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite – keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre, und nach diesem Zeitpunkt veräusserte Vermögenswerte bleiben – und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung – weiterhin für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend. Es gilt für gewöhnliche Forderungen und Schulden mithin die Regel, dass sich die Errungenschaft nach der Auflösung des Güterstandes in ihrem Bestand grundsätzlich nicht mehr verändert (BGE 135 III 241 E. 4.1; BGE 136 III 209 E. 5.2, 6.2.1 und 6.3.2 mit Hinweisen;