Grundsätzlich ausgeschlossen ist hingegen, dass Veränderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand nach der Auflösung des Güterstandes die güterrechtliche Auseinandersetzung noch beeinflussen können. Nach der Auflösung des Güterstandes entsteht – und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite – keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre, und nach diesem Zeitpunkt veräusserte Vermögenswerte bleiben – und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung – weiterhin für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend.