Folglich sind Wertveränderungen, die zwischen der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingetreten sind, zu berücksichtigen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist hingegen, dass Veränderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand nach der Auflösung des Güterstandes die güterrechtliche Auseinandersetzung noch beeinflussen können.