Die Vermögenswerte sind bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Verkehrswert im Sinne des Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre. Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. Folglich sind Wertveränderungen, die zwischen der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingetreten sind, zu berücksichtigen.