bestimmten Vermögensgegenstandes oder für die Tilgung einer bestimmten Schuld Mittel aus seiner Errungenschaft oder aus seinem Eigengut verwendet hat. Solcherlei Ungewissheiten bedeuten jedoch keineswegs, dass ein Ehegatte mit Blick auf die Berechnung des Vorschlags auch frei bestimmen kann, welcher Gütermasse er eine bestimmte Verpflichtung belasten will. Vielmehr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Aufwand für den Unterhalt der Familie, einschliesslich der Altersvorsorge, sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und die darauf lastenden Steuern von der Errungenschaft zu tragen.