Die Beweislastregel kommt dann zur Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem Vermögensgegenstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss. Mit Bezug auf die Investition in einen Vermögensgegenstand im Sinne von Art. 209 ZGB gilt dagegen die allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB. Dieser Vorschrift zufolge hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer also eine mehrwertberechtigte Investition behauptet, trägt dafür die Beweislast. Art. 200 Abs. 3 ZGB ist nicht anwendbar.