Ist eine andere Masse an einem Vermögenswert beteiligt, so steht dieser eine Ersatzforderung zu (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Auch die Schulden jedes Ehegatten sind entweder seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuzuordnen. Eine Schuld belastet diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB).