Entscheidend ist dabei der engste sachliche Zusammenhang und damit insbesondere das quantitative Übergewicht der einen oder andern Gütermasse im Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögensgegenstandes. Bei einer nachträglichen Investition verbleibt der mitfinanzierte Vermögensgegenstand der bisherigen Vermögensmasse selbst dann, wenn der Beitrag wertmässig die Leistung der anderen Masse übersteigt (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.57 ff.; Hausheer/Reusser/ Geiser, a.a.O., Art. 196 ZGB N 46). Ist eine andere Masse an einem Vermögenswert beteiligt, so steht dieser eine Ersatzforderung zu (Art. 209 Abs. 3 ZGB).