4.7 Nach der Festlegung der Aktiven und Passiven des Vermögens von Ehefrau und Ehemann gilt es nun, für beide Ehegatten den Saldo der Errungenschaft, d.h. soweit positiv den Vorschlag, soweit negativ den Rückschlag zu bestimmen. Das Vermögen jedes Ehegatten ist vorab auf das Eigengut und die Errungenschaft aufzuteilen. Jeder Vermögensgegenstand ist einheitlich entweder der Errungenschaft oder dem Eigengut zuzuweisen. Entscheidend ist dabei der engste sachliche Zusammenhang und damit insbesondere das quantitative Übergewicht der einen oder andern Gütermasse im Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögensgegenstandes.