Schliesslich zu beachten ist die auf der ehelichen Liegenschaft F.________ lastende Hypothekarschuld über CHF 2 Mio., welche ebenfalls dem Beklagten zuzurechnen ist (KB 22 und 129). 4.6 Zusammenfassend ist von folgendem Mannes- und Frauenvermögen (Aktiven und Passiven der Ehegatten – unter Berücksichtigung der gegenseitigen Schulden) per Auflösung des Güterstandes am 1. August 2009 auszugehen: