4.5.5 Auf der Passivenseite sind beim Beklagten am 1. August 2009 Darlehensschulden gegenüber der M.________Limited zu beachten, welche ihm hälftig und somit im Betrag von CHF 7,05 Mio. zuzurechnen sind (vgl. vorne E. 4.4.4 und Beilage 84 S. 10, 17 und 20). Die der Klägerin zustehende Ersatzforderung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB im Umfang von CHF 40'000.00 ist auf Seiten des Beklagten ebenfalls als Schuld zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 4.4.2.3 und Steck, a.a.O., Art. 206 ZGB N 6). Schliesslich zu beachten ist die auf der ehelichen Liegenschaft F.______