4.5.3 Wie unter E. 4.4.3 ausgeführt, war der Beklagte am 1. August 2009 wirtschaftlich Berechtigter am Grundstück F.________, während die im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragene Klägerin lediglich das fiduziarische Eigentum daran hielt. Unbestrittenermassen ist die eheliche Liegenschaft F.________ den Vermögenswerten des Beklagten zuzurechnen, dies Seite 24/69 obwohl am Stichtag die Klägerin im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragen war (Beilage 15 S. 46; Beilage 117 S. 36, 70 und 89).