Mangels anderslautender Abrede ist dieses Darlehen hälftig der Klägerin zuzurechnen, womit die Klägerin am Stichtag über Schulden gegenüber der M.________Limited von CHF 7,05 Mio. verfügte. Hinzuzurechnen sind die im Jahr 2007 begründeten Darlehensschulden von CHF 400'000.00 gegenüber der L.________Limited, was per 1. August 2009 Schulden der Klägerin von gesamthaft CHF 7,45 Mio. ergibt. 4.5 In einem nächsten Schritt ist das Mannesgut des Beklagten per 1. August 2009 zu eruieren.