Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass das Darlehen der M.________Limited über CHF 14,1 Mio. in die ehelichen Liegenschaften investiert wurde, welche in den Jahren 2003 und 2004 erworben worden sind (Beilage 110 S. 118; Beilage 117 S. 28; KB 21 und 81). Insofern ist unbestritten, dass die Darlehensschulden der Parteien von CHF 14,1 Mio. am Stichtag bereits vorhanden waren. Mangels anderslautender Abrede ist dieses Darlehen hälftig der Klägerin zuzurechnen, womit die Klägerin am Stichtag über Schulden gegenüber der M.________Limited von CHF 7,05 Mio. verfügte.