Aufgrund der internen Vereinbarung bzw. des lediglich fiduziarischen Eigentums der Klägerin an der ehelichen Liegenschaft F.________ hat der Beklagte denn auch Anspruch darauf, dass ihm dieses Grundstück von der Klägerin rückübertragen wird, was zwischen den Parteien nicht strittig und unter E. 4.11 abzuhandeln ist (vgl. Steck, a.a.O., Art. 205 ZGB N 5; Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 205 ZGB N 6).