4.4.3 Die Klägerin ist sodann als Alleineigentümerin des ehelichen Grundstückes F.________ im Grundbuch eingetragen (KB 21a). Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass diese Liegenschaft lediglich im fiduziarischen Eigentum der Klägerin liegt und der Beklagte der wirtschaftliche Eigentümer ist, weshalb beide Parteien diesen Vermögenswert dem Vermögen des Beklagten und nicht demjenigen der Klägerin zuweisen (Beilage 15 S. 46; Beilage 117 S. 36, 70 und 89). Aufgrund der internen Vereinbarung bzw. des lediglich fiduziarischen Eigentums der Klägerin an der ehelichen Liegenschaft F.___