Ferienhauses in Y.________ von CHF 1,25 Mio. ihrem Vermögen zuzuordnen wäre. Die Klägerin führte jedoch selber aus, da sie über kein Eigengut verfügt habe, handle es sich beim Erlös aus dem Verkauf des Ferienhauses in Y.________ von CHF 1,25 Mio. um Errungenschaft und mithin um einen Vermögenswert des Beklagten (Beilage 110 S. 87). Damit scheidet eine Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB vorliegend aus.