_ weitergeleitet (KB 168 f). Ab diesem Kontokorrentkonto erfolgten in den Monaten Juni 2003 bis August 2004 zahlreiche Überweisungen an diverse Einrichtungshäuser von insgesamt CHF 1'600'528.70 (KB 170– 184). Wie bereits ausgeführt, anerkennt der Beklagte, dass der gesamte Verkaufserlös von CHF 1,25 Mio. betreffend das Ferienhaus in Y.________ in Möbel der ehelichen Liegenschaften geflossen ist (Beilage 117 S. 31). Die Klägerin hätte somit einen Anspruch auf eine Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB, sofern der Erlös aus dem Verkauf des Seite 23/69