Das Ferienhaus in Y.________, welches die Klägerin am 14. Juli 1998 zu Alleineigentum erworben hat, verkaufte diese am 18. Oktober 2002 für CHF 1,25 Mio. an AA.________, wobei sie beim Verkauf vom Beklagten vertreten wurde (BB 53). Der per 1. März 2003 fällige Kaufpreis von CHF 1,25 Mio. wurde am 28. Februar 2003 dem Sparkonto (Konto-Nr. .________) der Klägerin bei der H.________ gutgeschrieben und gleichentags auf das Kontokorrentkonto der Klägerin (Konto-Nr. .________) bei der H.________ weitergeleitet (KB 168 f).