Ob und wie die Parteien die Kaufpreiszahlung der Ehegatten AH.________ von insgesamt CHF 370'000.00 (CHF 50'000.00 Anzahlung; CHF 320'000.00 Kaufpreisrestanz) verwendet haben, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, dass der Erlös aus dem Verkauf der Ferienwohnung in Y.________ in Einrichtungsgegenstände der ehelichen Liegenschaften geflossen ist. Die von der Klägerin diesbezüglich geltend gemachte Ersatzforderung von CHF 150'000.00 ist somit nicht bewiesen und abzuweisen.