Was die Investition des Verkaufserlöses betreffend die Ferienwohnung in Y.________ anbelangt, so lässt sich den Akten entnehmen, dass diese am 22. September 1993 vom Beklagten zu Alleineigentum erworbene Ferienwohnung mit Vertrag vom 11. Mai 2004 für CHF 370'000.00 an AH.________ verkauft worden ist (KB 76). Die per 1. Juli 2004 fällige Kaufpreisrestanz von CHF 320'000.00 bezahlten die Ehegatten AH.________ am 30. Juni 2004 auf das Privatkonto der Parteien (Konto-Nr. .________) bei der H.________ ein (KB 78). Ob und wie die Parteien die Kaufpreiszahlung der Ehegatten AH.