Die an der Hauptverhandlung neu geltend gemachte Ersatzforderung basiert somit nicht auf einem neuen Lebenssachverhalt bzw. einem neuen Klagefundament, sondern ausschliesslich auf einem neuen Rechtsgrund, was vorliegend keine Klageänderung nach Art. 230 ZPO darstellt und zulässig ist (vgl. Killias, Berner Kommentar, 2012, Art. 227 ZPO N 11; Mayhall, Klageänderung und Novenrecht im ordentlichen Verfahren, in: Jusletter 14. November 2011, S. 7 [http://jusletter.weblaw.ch]). In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die von der Klägerin geltend gemachte Ersatzforderung über CHF 775'000.00 materiell begründet ist: