Die Argumentation der Klägerin lautete damals noch dahingehend, dass der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in Y.________ in die ehelichen Liegenschaften geflossen sei, was beweise, dass die Liegenschaften O.________ und F.________ Errungenschaft darstellen würden, womit sie einen Anspruch auf die Hälfte der Verkehrswerte abzüglich der darauf lastenden Schulden habe. Die an der Hauptverhandlung neu geltend gemachte Ersatzforderung basiert somit nicht auf einem neuen Lebenssachverhalt bzw. einem neuen Klagefundament, sondern ausschliesslich auf einem neuen Rechtsgrund, was vorliegend keine Klageänderung nach Art.