Den massgeblichen Lebenssachverhalt – namentlich die Investition der Verkaufserlöse von CHF 1,25 Mio. und CHF 320'000.00 bzw. CHF 300'000.00 in Möbel – hat die Klägerin in ihrer Replik somit bereits dargelegt – lediglich die rechtliche Begründung war damals eine andere. Die Argumentation der Klägerin lautete damals noch dahingehend, dass der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in Y.________ in die ehelichen Liegenschaften geflossen sei, was beweise, dass die Liegenschaften O.________ und F.______