von CHF 1,25 Mio. sei vollständig in Einrichtungen der ehelichen Liegenschaften geflossen (Beilage 110 S. 41– 44; KB 168–184), was der Beklagte in seiner Duplik ausdrücklich anerkannt hat (Beilage 117 S. 17 und 31). Den massgeblichen Lebenssachverhalt – namentlich die Investition der Verkaufserlöse von CHF 1,25 Mio. und CHF 320'000.00 bzw. CHF 300'000.00 in Möbel – hat die Klägerin in ihrer Replik somit bereits dargelegt – lediglich die rechtliche Begründung war damals eine andere.