Die Geltendmachung dieser Ersatzforderung ist – obwohl erst an der Hauptverhandlung erfolgt – zulässig, da die Klägerin bereits im doppelten Rechtsschriftenwechsel – insbesondere in der Replik – hinreichende Ausführungen zur Verwendung des Erlöses von CHF 1,25 Mio. aus dem Verkauf des im Alleineigentum der Klägerin gestandenen Ferienhauses in Y.________ sowie dem Gewinn von CHF 320'000.00 bzw. CHF 300'000.00 aus dem Verkauf der Ferienwohnung in Y.________ gemacht hat (Beilage 110 S. 36 und 41 ff.). Insbesondere führte sie zahlreiche in den Monaten Juni 2003 bis August 2004 getätigte Zahlungen an diverse Einrichtungshäuser im