4.4.2.4 An der Hauptverhandlung machte die Klägerin sodann eine Ersatzforderung ihrer Errungenschaft gegenüber der Errungenschaft des Beklagten gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB (recte wohl Art. 206 Abs. 1 ZGB) von CHF 775'000.00 geltend, mit der Begründung, das in ihrem Alleineigentum gelegene Ferienhaus in Y.________ sei am 28. Oktober 2003 für CHF 1,25 Mio. verkauft und der Verkaufserlös auf ein auf sie lautendes Konto bei der H.________ überwiesen und anschliessend in Einrichtungsgegenstände der ehelichen Liegenschaften investiert worden. Auch hätten die Parteien ihre Ferienwohnung in Y.____