den sind, welche sich am Stichtag unbestrittenermassen im Eigentum des Beklagten befunden haben. Der Beklagte bestreitet denn auch nicht explizit, dass die Klägerin CHF 40'000.00 in Möbel investiert hat (vgl. Beilage 117 S. 29). Der Nennwert dieser Investition von CHF 40'000.00 steht der Klägerin gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB als Ersatzforderung zu; eine Beteiligung an einem allfälligen Mehrwert wird von der Klägerin demgegenüber nicht geltend gemacht.