im Betrag von CHF 489'974.15 belastet, wobei sich dieser Betrag aus einer Zahlung an die AF.________AG im Betrag von CHF 469'852.15 und einer Zahlung an die AG.________AG im Umfang von CHF 20'122.00 zusammensetzt (KB 167). Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der Überweisung der von der Klägerin ersparten CHF 40'000.00 auf das Kontokorrent der Klägerin und der Begleichung von Rechnungen von Möbelgeschäften im Raum Bern ab diesem Konto der Klägerin ist erwiesen, dass die von der Klägerin zur Verfügung gestellten CHF 40'000.00 in Möbel der ehelichen Liegenschaften investiert wor-