erbringen vermag. Insofern hat das Obergericht des Kantons Bern die CHF 300'000.00, die sich die Klägerin am 3. Oktober 2008 vom gemeinsamen Konto der Parteien auf ein eigenes Konto bei der H.________ hat überweisen lassen, korrekterweise an die vom Beklagten zu leistenden Unterhaltszahlungen angerechnet (KB 4). Der Klägerin steht unter diesem Titel nichts mehr zu.