Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es zwar grundsätzlich möglich ist, dass CHF 300'000.00 an Geldmitteln der Klägerin in die Möbel in der ehelichen Liegenschaft F.________ geflossen sind, welche sich im Besitz des Beklagten befinden. Aufgrund der zeitlichen Komponente viel wahrscheinlicher ist jedoch die Verwendung der Geldmittel für andere Bedürfnisse der Familie oder der Verbrauch für persönliche Bedürfnisse , womit die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für die Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB nicht zu Seite 21/69