Beilage 15 S. 19 ff.). Schliesslich ist zu beachten, dass der Saldo des gemeinsamen Kontos der Parteien am 3. Oktober 2008 – mithin ein Jahr nach der Überweisung durch die Klägerin – CHF 531'846.85 und somit rund CHF 100'000.-- mehr als nach der Überweisung der CHF 300'000.00 – betragen hat, was ebenfalls gegen eine Investition in Möbel spricht (KB 153 f.).