Insbesondere ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass dieser Betrag in Möbel bzw. Einrichtungsgegenstände der ehelichen Liegenschaft F.________ investiert wurde. Das Vorhandensein von Geldmitteln auf Seiten der Klägerin im Jahr 2007 und die Tatsache, dass die Parteien wertvolle Möbelstücke erworben ha ben, gestatten nicht zwingend den Schluss, die Geldmittel seien zur Bezahlung der Möbel verwendet worden.