__ auf ein auf sie lautendes Konto bei der H.________ hat rückvergüten lassen (KB 154). Wohin der von der Klägerin am 6. September 2007 dem gemeinsamen Konto der Parteien gutgeschriebene Betrag von CHF 300'000.00 geflossen ist, lässt sich den Akten aber nicht entnehmen. Insbesondere ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass dieser Betrag in Möbel bzw. Einrichtungsgegenstände der ehelichen Liegenschaft F.________ investiert wurde.