4.4.2.2 Betreffend die von der Klägerin geltend gemachte und vom Beklagten bestrittene Investition von CHF 300'000.00 in Möbel des Beklagten lässt sich den Akten entnehmen, dass dem gemeinsamen Privatkonto der Parteien bei der H.________ (Konto-Nr. .________) am 6. September 2007 CHF 300'000.00 von der Klägerin gutgeschrieben wurden, wobei nicht ersichtlich ist, von welchem klägerischen Konto der Betrag stammt (KB 153). Ebenfalls ersichtlich ist, dass sich die Klägerin am 3. Oktober 2008 den Betrag von CHF 300'000.00 vom gemeinsamen Privatkonto bei der H.________ auf ein auf sie lautendes Konto bei der H.__