sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, Art. 206 ZGB N 10). Beweisthema im Falle von Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen, sondern der konkrete Zusammenhang zwischen Zahlung des einen Ehegatten und getilgter Schuld beim anderen Ehegatten, d.h. der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Ein zelfall (Bähler, Zur Führung von Prozessen über das Güterrecht, dubio 2006, Heft 5, S. 236 ff. und 242; Steck, a.a.O., Art. 206 ZGB N 9a;