Wer behauptet, er habe zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögenswerten des anderen ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen, hat dies zu beweisen (Art. 8 ZGB). Im Falle von Investitionen nach Art. 206 Abs. 1 ZGB gehören zum Beweisthema die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse Seite 20/69