Er kann obligationenrechtlicher oder familienrechtlicher Natur sein und in Geld oder aber in einer geldwerten Sach- oder Arbeitsleistung bestehen. Ist nicht ein Mehrwert, sondern ein Minderwert eingetreten, erfolgt keine Beteiligung des investierenden Ehegatten am eingetretenen Verlust. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung soll der Ehegatte geschützt und nicht schlechter gestellt werden als ein Drittgläubiger und deshalb stets Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags haben. Ein Mehrwert ist gleich der Differenz zwischen dem Anfangswert der Investitionen im Zeitpunkt der Begründung der Beteiligung im Sinne von Art.