Der Nichteigentümerehegatte muss somit aus seinem Vermögen zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines bestimmten Vermögensgegenstandes des Eigentümerehegatten eine Investition getätigt haben. Dieser Beitrag darf weder in einer Schenkung bestehen noch durch eine Gegenleistung abgegolten worden sein, sondern es muss ein entschädigungsloser Rückforderungsanspruch des investierenden Ehegatten gegeben sein, wobei eine Schenkung unter Ehegatten nicht vermutet wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_329/2008 vom 6. August 2008 E. 3.3, in: FamPra.ch 2009 S. 160, und 5A_662/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2.3).