ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Betrag (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Der Nichteigentümerehegatte muss somit aus seinem Vermögen zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines bestimmten Vermögensgegenstandes des Eigentümerehegatten eine Investition getätigt haben.