4.4.2 Strittig ist, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten Ersatzforderungen nach Art. 206 Abs. 1 ZGB zustehen. Bereits im Rahmen des doppelten Rechtsschriftenwechsels hat die Klägerin Ersatzforderungen von CHF 340'000.00 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Dieses Geld habe die Klägerin von ihrem Sparkonto auf das Kontokorrentkonto der Parteien überwiesen, womit die Einrichtungen der ehelichen Liegenschaft F.________ finanziert worden seien (vgl. vorne E. 4.1.1 S. 8 und E. 4.1.3 S. 12).