4.4 Vorab ist das Frauengut per 1. August 2009 auszuscheiden. 4.4.1 Unter den Parteien ist nicht strittig, dass die Klägerin per 1. August 2009 bei der H.________ über ein Sparkonto (Konto-Nr. .________) und bei der T.________ über ein Privatkonto Bonviva Silver (Konto-Nr. .________), ein Sparkonto (Konto-Nr. .________) sowie ein Säule 3a- Vorsorgekonto (Konto-Nr. .________) verfügte. Per 1. August 2009 wies das Sparkonto bei der H.________ einen Saldo von CHF 1'791.60 auf. Auf ihren Konti bei der T.___