Für die güterrechtliche Auseinandersetzung sind mithin nur jene Vermögenswerte und Schulden relevant, die am 1. August 2009 zu den Gütermassen der Klägerin und dem Beklagten gehört haben. Nach der Auflösung des Güterstandes beeinflussen Veränderungen im Bestand des Vermögens eines Ehegatten die güterrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich nicht mehr. Es kann insbesondere sowohl hinsichtlich Aktiven als auch Passiven keine Errungenschaft mehr entstehen. Auch Ersatzanschaffungen sind nicht mehr möglich (Steck, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I, 2. A. 2011, Art. 204 ZGB N 9a). Seite 19/69