Massgebender Zeitpunkt für den Bestand der Vermögen ist das Datum der Auflösung des Güterstandes (vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB). Das Obergericht des Kantons Bern hat in seinem Urteil vom 13. März 2012 festgestellt, dass zwischen den Parteien per 1. August 2009 die Gütertrennung eingetreten ist (KB 4). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung sind mithin nur jene Vermögenswerte und Schulden relevant, die am 1. August 2009 zu den Gütermassen der Klägerin und dem Beklagten gehört haben.