Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZGB wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. Nach Art. 204 Abs. 2 ZGB wird die Auflösung des Güterstandes bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. Nicht strittig ist, dass der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung der Parteien vom Eheschutzgericht per 1. August 2009 aufgelöst worden ist.