Vorliegend ist nicht strittig, dass die Parteien mit öffentlich beurkundetem Ehe - und Erbvertrag vom 26. Oktober 2006 rückwirkend per Ehebeginn den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung vereinbart haben, wodurch der frühere – die Gütertrennung vorsehende – Ehevertrag zwischen den Parteien ersetzt wurde (KB 6). Die Parteien unterstehen daher den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 196 ff. ZGB.