Die Liegenschaften würden (wirtschaftliches) Eigentum und Eigengut des Beklagten darstellen. Wenn hingegen wider Erwarten davon ausgegangen werden sollte, dass die Liegenschaften nicht Eigengut des Beklagten bilden würden, gäbe es auch keinen Grund dafür, dem Beklagten die alleinige Schuldpflicht aus den Eigendarlehen zuzuordnen. Vielmehr seien die Eigendarlehen in diesem Falle nach allgemeinen Regeln (also je hälftig) auf die Parteien zu verteilen (Beilage 148 S. 4; Beilage 150 S. 8 ff.).